Werbekunden, die Dienstleistungen Dritter anbieten oder anderweitig Produkte Dritter bewerben, dürfen nicht den Eindruck erwecken, es bestünde eine Verbindung zum Eigentümer oder Hersteller des fraglichen Produktes, wenn eine solche Beziehung in Wahrheit nicht besteht.
- Werbekunden dürfen nicht behaupten oder suggerieren, sie seien der Eigentümer eines Produktes oder einer Dienstleistung, wenn dies nicht der Fall ist, und sie müssen darauf hinweisen, wenn das Produkt oder die Dienstleistung anderswo (zum Beispiel beim Eigentümer) erhältlich ist.
- Die Beschreibung ihrer Beziehung zum Eigentümer eines Produkts oder einer Dienstleistung durch den Werbekunden muss sachlich richtig sein (wenn sie zum Beispiel zugelassener Händler sind).
- Weder im Anzeigentext noch auf der Website dürfen Makennamen, Logos usw. in einer solchermaßen irreführenden Art und Weise verwendet werden, die den Eindruck entstehen lässt, als sei der Eigentümer des Produkts oder der Dienstleistung der Eigentümer der Website, des Produktes oder der Dienstleistung bzw. als würde er sie steuern, fördern oder befürworten, es sei denn, es besteht eine qualifizierte Beziehung (Tochterunternehmen, zertifizierte Partner, zugelassene Wiederverkäufer usw.)
- Zertifizierte Partner und zugelassene Wiederverkäufer müssen die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms, einschließlich der Markennutzungsrichtlinien erfüllen und dürfen ihren Zertifizierungsnachweis nicht zu dem Zweck missbrauchen, eine Unternehmenspartnerschaft oder Genehmigung falsch darzustellen. Ebenso wenig ist es zulässig, in trügerischer Absicht den Eindruck der Rechtmäßigkeit ihrer Websites und Angebote zu vermitteln.
- Werbekunden dürfen weder irreführende Anzeige- und Ziel-URLs noch irreführende Domains verwenden.
- Auf allen Websites müssen Kontaktinformationen bereitgestellt werden, wie z. B. eine gültige Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, ein Kontaktformular oder eine Postanschrift.
- Werbekunden dürfen nicht behaupten, eine Dienstleistung anzubieten, die in Wahrheit nur von dem tatsächlichen Eigentümer des beworbenen Produktes oder der Dienstleistung bereitgestellt werden darf. So darf beispielsweise ein Drittanbieter nicht behaupten, er könnte E-Mail-Kennwörter zurücksetzen.
- Die Erfüllung des ursprünglichen Kundenwunsches, der auf die Werbung im Anzeigentext zurückgeht, darf nicht an die Bedingung der Bereitstellung anderer Dienstleistungen oder des Kaufs anderer Produkte geknüpft werden. Auf der Website dürfen andere Produkte oder Dienstleistungen beworben werden, allerdings müssen diese eindeutig als solche gekennzeichnet sein, und Nutzer müssen die Möglichkeit haben, sie problemlos abzulehnen.
- Werbekunden dürfen keinen technischen Onlinesupport bewerben, der für Produkte oder Dienstleistungen gedacht ist, die der Werbekunde nicht direkt besitzt.
Alle in dieser Richtlinie geforderten Angaben und Erklärungen müssen in unmittelbarer Nähe des Angebots erscheinen, und sie müssen eindeutig, deutlich sichtbar und gut lesbar sein.